Allgemeine Geschäftsbedingungen
(in Anlehnung an die AGB´s der Ingenieurbüros Österreich)
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der e² engineering GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der e² engineering GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote von der e² engineering GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der e² engineering GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die e² engineering GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die e² engineering GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die e² engineering GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die e² engineering GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Die e² engineering GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der e² engineering GmbH Aufträge erteilen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der e² engineering GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug de e² engineering GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die e² engineering GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die e² engineering GmbH den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der e² engineering GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Dem Honoraranspruch der e² engineering GmbH liegen die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien (Auflage im Angebot angeführt) Kalkulationsempfeh-lungen und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
f) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der e² engineering GmbH genannte Konto zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz, welcher auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abrufbar ist, zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
d) Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug versuchter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.) Tagsätze
a) Falls nichts anderes vereinbart, gelten für Tagessatzpauschalen acht Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle darüber hinausgehenden geleisteten Stunden werden dem Auftraggeber zu den vereinbarten Stundensätzen separat in Rechnung gestellt.
8.) Kostenschätzungen
Die von e² engineering GmbH erstellten Kostenschätzungen für die Gewerke Herstellkosten beruhen auf Annahmen und Erfahrungen aus bereits realisierten Projekten. Daraus wurden die Abschätzungen abgeleitet. Die so ermittelten geschätzten Herstellkosten können von den tatsächlichen Angebotspreisen der Ausführenden abweichen. Daher sind die von e² ermittelten Kostenschätzungen als Annäherung und Abschätzung von am Markt erzielbaren Herstellkosten, zu sehen. Gleichzeitig ist fest zuhalten, dass Marktschwankungen und Änderungen nicht kalkulierbar sind.
Genauigkeiten für Schätzkosten – je nach Phasen:
Vorentwurf: +/- 25 %
Entwurf: + /- 15 %
Vor-Ausschreibung: +/- 10 %
Kostenschätzungen unterliegen nicht der Verbindlichkeit und ersetzen nicht, verbindliche Preis- Angebote.
9.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
9.) Geheimhaltung
a) Die e² engineering GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die e² engineering GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10.) Schutz der Pläne
a) Die e² engineering GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der e² engineering GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die e² engineering GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die e² engineering GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der e² engineering GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der e² engineering GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz der e² engineering GmbH vereinbart.
12.) EDV-Datenträger
Grundsätzlich ist die Übergabe von Plänen, Berichten, technischen Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträgern ist nicht vereinbart. Die Übergabe von Unterlagen erfolgt wie im jeweiligen Angebot angeführt. Sollten zusätzliche Ausführungen gefordert werden, so werden diese nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Stand 01.01.2019
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und der e² engineering GmbH.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von der e² engineering GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote von der e² engineering GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung der e² engineering GmbH Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Angebot und Auftragsbestätigung, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die e² engineering GmbH um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Die e² engineering GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Die e² engineering GmbH kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Die e² engineering GmbH ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Die e² engineering GmbH kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung der e² engineering GmbH Aufträge erteilen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von der e² engineering GmbH innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
c) Das Ingenieurbüro hat seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
d) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt:
- Bei einer Auftragssumme bis € 250.000,-:
- Bei einer Auftragssumme über € 250.000,-:
- Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug de e² engineering GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch die e² engineering GmbH unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält die e² engineering GmbH den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die von der e² engineering GmbH erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Dem Honoraranspruch der e² engineering GmbH liegen die vom Fachverband Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien (Auflage im Angebot angeführt) Kalkulationsempfeh-lungen und Leistungsbilder zugrunde. Die im Angebot, Vertrag oder Vollmacht getroffenen Honorarvereinbarungen gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
f) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 10 Tagen ab Rechnungslegung auf das von der e² engineering GmbH genannte Konto zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz, welcher auf den Seiten der Österreichischen Nationalbank abrufbar ist, zuzüglich Mahnspesen zu entrichten.
d) Der Kunde ist darüber hinaus auch zum Ersatz anderer, durch seinen schuldhaften Verzug versuchter Schäden verpflichtet. Dazu gehören insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender, außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringlichkeitsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
7.) Tagsätze
a) Falls nichts anderes vereinbart, gelten für Tagessatzpauschalen acht Arbeitsstunden pro Tag als vereinbart. Alle darüber hinausgehenden geleisteten Stunden werden dem Auftraggeber zu den vereinbarten Stundensätzen separat in Rechnung gestellt.
8.) Kostenschätzungen
Die von e² engineering GmbH erstellten Kostenschätzungen für die Gewerke Herstellkosten beruhen auf Annahmen und Erfahrungen aus bereits realisierten Projekten. Daraus wurden die Abschätzungen abgeleitet. Die so ermittelten geschätzten Herstellkosten können von den tatsächlichen Angebotspreisen der Ausführenden abweichen. Daher sind die von e² ermittelten Kostenschätzungen als Annäherung und Abschätzung von am Markt erzielbaren Herstellkosten, zu sehen. Gleichzeitig ist fest zuhalten, dass Marktschwankungen und Änderungen nicht kalkulierbar sind.
Genauigkeiten für Schätzkosten – je nach Phasen:
Vorentwurf: +/- 25 %
Entwurf: + /- 15 %
Vor-Ausschreibung: +/- 10 %
Kostenschätzungen unterliegen nicht der Verbindlichkeit und ersetzen nicht, verbindliche Preis- Angebote.
9.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
9.) Geheimhaltung
a) Die e² engineering GmbH ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Die e² engineering GmbH ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
10.) Schutz der Pläne
a) Die e² engineering GmbH behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der e² engineering GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Die e² engineering GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat die e² engineering GmbH Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen der e² engineering GmbH genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und der e² engineering GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts am Sitz der e² engineering GmbH vereinbart.
12.) EDV-Datenträger
Grundsätzlich ist die Übergabe von Plänen, Berichten, technischen Unterlagen, Ausschreibungen und dgl. auf EDV-Datenträgern ist nicht vereinbart. Die Übergabe von Unterlagen erfolgt wie im jeweiligen Angebot angeführt. Sollten zusätzliche Ausführungen gefordert werden, so werden diese nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
Stand 01.01.2019
agb_equadrat_01.01.2019.pdf |